agb - B&K Trailer GmbH PKW-Anhänger und Pferdeanhänger

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AGB
 

 
1. Vertragsumfang
 
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch Nebenreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
 
 
2. Preise
 
Die Preise sind netto zu verstehen ohne Skonto oder sonstigem Nachlass ab Standort zuzüglich der jeweilig gültigen Umsatzsteuer (z.Zt. 19%). etwaige Überführungskosten sowie alle sonstigen auslagen, insbesondere Verladung, zollkosten, zulassungskosten, stempelgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
 
 
3. Zahlungsbedingungen (Verzug)
 
a.) der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der bereitstellungsanzeige - zur Zahlung in bar an den Sitz des Verkäufers fällig.
 
b.) Der Käufer kann gegen die Ansprüche des Verkäufers nur im Falle einer unbestrittenen Gegenforderung des Käufers aufrechnen. ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit das Recht auf von der Verkäuferin anerkannten Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
 
c.) kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann die Verkäuferin nach dem setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. macht die Verkäuferin Schadenersatzansprüche geltend, so kann sie insbesondere eine geleistete Anzahlung zurückbehalten, unbeschadet ihrer weiteren Ansprüche.
 
d.) Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der schaden wesentlich niedriger ist als die pauschale. weitere Abweichungen davon sind auch zulässig, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
 
 
4. Lieferfrist
 
a.) Liefertermine oder Lieferfristen - ob verbindlich oder unverbindlich vereinbart - bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen nur dann mit Vertragsabschluss, wenn eine Anzahlung geleistet ist, im Übrigen erst mit dem Empfang der Anzahlung. nachträgliche Vertragsänderungen berechtigen zur Vereinbarung neuer Liefertermine oder -fristen.
 
b.) die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Bereitstellung angezeigt wird oder der liefergegenstand die Firma verlassen hat.
 
c.) die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen z.b. Betriebsstörrungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. dies gilt auch, wenn die Umstände bei unterliefern eintreten. die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Verkäuferin zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. die Verkäuferin wird beginn und ende derartiger Hindernisse in wichtigen fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
 
 
5. Abnahme und Gefahrenübergang
 
a.)  der Käufer hat das recht. innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der bereitstellungsanzeige den kaufgegenstand am vereinbarten abnahmeort zu prüfen und die Pflicht. innerhalb dieser trist den kaufgegenstand anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur annehme verhindert.
 
b.) bleibt der Käufer nach Zugang der bereitstellungsanzeige mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage im Rückstand, so ist die Verkäuferin nach Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist von 8 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. die Satzung einer Nachfrist kann unterbleiben, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offensichtlich ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist nicht zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage ist. verlangt die Verkäuferin Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der schaden wesentlich niedriger ist als die pauschale. wird höherer Schadenersatz geltend gemacht. ist dieser seitens der Verkäuferin nachzuweisen.
 
 
6. Eigentumsvorbehalt
 
a.) bis zur vollständigen Zahlung bleibt der kaufgegenstand im Eigentum der Verkäuferin.
 
b.) der Eigentumsvorbehalt an dem kaufgegenstand bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Verkäuferin gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem kaufgegenstand, insbesondere für Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie aus sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt, und wird auch dadurch nicht berührt, dass die zu sichernden Forderungen trotzdem aus irgendeinem Grunde mit anderen Forderungen zusammen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. eine Anerkennung des Restsaldos ist in diesem Fall wirkungslos, es sei denn, dass die Verkäuferin ausdrücklich auf die getrennte Behandlung der Forderungen verzichtet hat.
 
c.) bei vertragswidrigem verholten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin zur Rücknahme noch Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. der Käufer hat das Fahrzeug gegen jeden versicherbaren schaden zu versichern und die rechte aus dem Versicherungsbetrug der Verkäuferin bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche abzutreten. die Verkäuferin verpflichtet sich, noch vollständiger Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen, die rechte aus den Versicherungsverträgen auf den Käufer zurück zu übertragen.
 
d.) den kaufgegenstand und seine teile darf der Käufer, solange dieser noch im Eigentum der Verkäuferin steht. weder verkaufen noch verpfänden oder sonst mit einem recht belasten und es auch nicht ohne schriftliche Genehmigung aus dem Gebiet der BRD entfernen. wird das Fahrzeug von anderer seile gepfändet. so hat der Käufer die Pfändung unverzüglich der Verkäuferin anzuzeigen und der Verkäuferin alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. durch eine Pfändung des verkauften Fahrzeuges verzichtet die Verkäuferin nicht auf das Eigentum an demselben. für die der Verkäuferin im Falle eines Interventionsprozesses entstehenden Kosten hol der Käufer in vorlege zu treten und, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können, diese zu tragen. der Käufer hat der Verkäuferin bei zugriffen von dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt sofort schriftlich Mitteilung zu machen und Vollstreckungsbeamte bzw. drittle unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen.
 
e.) sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes für den Fall, dass die Verkäuferin herausgebe des Kaufgegenstandes noch c.) verlangt, trägt der Käufer. die verwertungskosten betragen pauschal 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestaltet, dass der Verkäuferin ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der schaden wesentlich niedriger als die pauschale ist. ebenso sind die verwertungskosten höher anzusetzen, wenn die Verkäuferin höhere Kosten nachweist. der Erlös wird dem Käufer noch Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen der Verkäuferin gutgebracht.
 
f.) die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der liefergegenstände durch die Verkäuferin gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditvertrages Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die Verkäuferin schriftlich erklärt wird.
 
 
7. Sachmangel
 
der Verkauf von Nutzfahrzeugen und Anhängern u.ä. erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
 
 
8. Haftung
 
a.) Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. dies gilt auch bei Handlungen der verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
 
b.) Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste der Verkäuferin gegenüber unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen oder von dieser aufnehmen zu lassen.
 
 
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
a.) Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem gesamten Geschäftsverkehr beider vertragschließender teil ist der Sitz der Verkäuferin in 89079 Ulm.
 
für alle Streitigkeiten aus diesen Verpflichtungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Verkäuferin.
 
b.) es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
 
 
10. Sonstiges
 
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.
 
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
B&K Trailer GmbH
Verkauf und Vermietung
Ulm | Deutschland | info@bk-trailer.com






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